Wie viele haben inzwischen einen Facebook-Account oder einen Account in anderen sozialen Netzen oder Internetportalen. Aber was passiert eigentlich damit, wenn man verstirbt?
Das Kammergericht Berlin hat hierzu am 31. Mai 2017 in 2. Instanz entschieden, dass Facebook den Account einer Verstorbenen nicht an ihre Eltern freigeben muss. Dies gilt unabhängig davon, ob die Antragsteller Erben der Verstorbenen sind und ob ein Account im Internet überhaupt ins Erbe nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches fällt. Denn der Schutz des Fernmeldegeheimnisses nach dem Telekommunikationsgesetz stehe dem Anspruch der Eltern entgegen, Einsicht in die Kommunikation der Tochter mit Dritten zu erhalten, so das Kammergericht Berlin. Zwar sei das Gesetz ursprünglich für Telefonanrufe geschaffen worden, erstrecke sich aber nach der Rechtsprechung auch auf Emails und damit auch auf Internet-Accounts. Ausnahmen vom Telekommunikationsgesetz lägen im vorliegenden Fall nicht vor. Das Gesetz sehe zwar vor, dass einem Dritten Kenntnis vom Inhalt der Kommunikation verschafft werden dürfe, aber nur, um den Dienst technisch zu ermöglichen oder aufrechtzuerhalten. Facebook beschränkt seine Dienste allerdings nur auf die Person des Nutzers, sodass es aus der Sicht der ebenfalls schutzbedürftigen weiteren Beteiligten in den Chats nicht erforderlich sei, einem Erben Zugang zum Inhalt der Kommunikation zu verschaffen. Auch reiche die Zurverfügungstellung der Zugangsdaten des Accounts nicht aus. Denn das Fernmeldegeheimnis schützt auch diejenigen, die in einem Zwei-Personen-Verhältnis mit der Verstorbenen kommuniziert haben, so dass auch diese auf den Schutz des Fernmeldegeheimnisses verzichten müssten.
Die Eltern haben Revision gegen diese Entscheidung eingelegt, dass endgültige Urteil des sodann zu entscheidenden Bundesgerichtshofs bleibt daher abzuwarten.
Das Urteil des Kammergerichts Berlin zeigt aber bereits jetzt, wie wichtig es ist, auch seinen digitalen Nachlass zu regeln. Hierzu sollten Sie Ihre bestehenden Internet-Accounts auflisten und die Zugangsdaten sicher vor dem Zugriff unbefugter Dritter für den Notfall bereitstellen. Das hierfür genutzte Speichermedium kann entweder verschlüsselt oder mit einem Passwort gesichert in einem Schließfach oder Tresor verwahrt werden.
Gleichzeitig sollte man die ohnehin wichtige Generalvollmacht auf den Zugang zu sämtlichen Daten im World Wide Web (Internet), insbesondere auf die eigenen Benutzerkonten und Zugangsdaten, erweitern und dem Bevollmächtigten erlauben, auf diese zuzugreifen und über deren Beibehaltung, Änderung oder Löschung zu entscheiden. Hiermit handelt der Bevollmächtigte für den Vollmachtgeber bzw. Verstorbenen, sofern die Vollmacht über den Tod hinausgeht, so dass die von dem Kammergericht Berlin vorgetragenen Grundsätze zum Fernmeldegeheimnis umgangen werden können.
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