Mit einer Patientenverfügung können Sie bestimmen, in welchen Situationen Sie keine lebensverlängernden Maßnahmen mehr wünschen.

Bereits im Juli 2016 hat der Bundesgerichtshof eine Patientenverfügung für unwirksam erachtet, da deren Inhalt zu ungenau war. So reicht es nicht aus, in der Patientenverfügung lediglich mitzuteilen, dass man keine lebensverlängernden Maßnahmen wünsche. Im Februar 2017 hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung noch einmal bestätigt und konkretisiert. Danach genügt eine Patientenverfügung, die einerseits konkret die Behandlungssituationen beschreibt, in der die Verfügung gelten soll, und andererseits die ärztlichen Maßnahmen genau bezeichnet, in die der Ersteller einwilligt oder die er untersagt, etwa durch Angaben zur Schmerz- und Symptombehandlung, künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr, Wiederbelebung, künstlichen Beatmung, Antibiotikagabe oder Dialyse, dem Bestimmtheitsgrundsatz.

In der Praxis lässt sich leider immer wieder feststellen, dass gerade ältere Patientenverfügungen diesen Anforderungen nicht genügen. Überprüfen Sie daher Ihre Patientenverfügungen. Sollten Sie hierzu Fragen haben, zögern Sie nicht, uns anzusprechen.